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Equidenpass
Mit der Übernahme von EU-Recht in die nationale Gesetzgebung ist nach der Viehverkehrs-verordnung für jeden
Equiden in Deutschland, der aus seinem Bestand verbracht werden soll ein Equidenpass notwendig. Das Verbringen
aus dem eigenen Bestand bedeutet schon ein Ausritt oder ein Transport des Pferdes zum Turnier oder in die
Pferdeklinik. Dieser Equidenpass dient der Identifikation des Tieres und gibt Auskunft über die Verwendbarkeit
des Pferdes für den menschlichen Verzehr, da Pferde grundsätzlich lebensmittelliefernde Tiere sind, es sei denn
sie entscheiden sich unwiderruflich ihr Pferd als nicht für den menschlichen Verzehr zugelassen in den
Equidenpass eintragen zu lassen.
Bestandsbuchverordnung
Wenn Ihre Pferde als lebensmittelliefernde Tiere, bzw. als Schlachttiere deklariert sind, muss ein Bestandsbuch
wie folgt geführt werden. Für jeden Bestand lebensmittelliefernder Tiere ist nach der Verordnung über die
Arzneimittelanwendung an lebensmittelliefernden Tieren, ein Bestandsbuch nach Anlage des § 4 Abs. 3 der oben
genannten Verordnung zu führen. Verantwortlich für die ordnungsgemäße Führung des Bestandsbuches ist der
Tierhalter des Pferdebestandes.
Ein Bestand besteht aus einem oder mehreren Tieren eines Tierhalters an einem Ort. Bei mehreren Tieren eines
Tierhalters an verschiedenen Orten gelten auch diese jeweils als ein Bestand, und für jeden Bestand ist ein
eigenes Bestandsbuch zu führen.
Tierhalter ist der Tierbesitzer. Bei mehreren Tieren mehrerer Tierhalter an einem Ort, beispielsweise in der
Pensionspferdehaltung wird oftmals das Führen eines Bestandsbuches geduldet.
Wenn Sie Ihr Pferd im Fall des Falles auf keinen Fall schlachten lassen wollen, ist es auf jeden Fall sinnvoller
es als nicht lebensmittellieferndes Tier im Equidenpass einzutragen, da dann alle Medikamente ohne
Einschränkungen eingesetzt werden können, was bei Schlachttieren teilweise gesetzlich eingeschränkt ist.