Tetanus
Pferde
  • Grundimpfung
  • Wiederholung nach 4-8 Wochen
  • Wiederholung nach 1 Jahr
  • Auffrischung alle 2 Jahre
Fohlen
  • ab 5. Lebensjahr
Influenza
Pferde
  • Grundimpfung
  • Wiederholung nach 4-8 Wochen
  • Wiederholung nach 6 Monaten
Fohlen
  • ab 5. Lebensmonat
Herpes
Pferde, Fohlen
  • 2 Grundimpfungen im Abstand von 4-8 Wochen
  • Wiederholungen nach 6 Monaten
Tragende Stuten
  • im 3., 5. und 7. Trächtigkeitsmonat
Tollwut
Pferde
  • Grundimpfung
  • Wiederholungen nach 1 Jahr
Fohlen
  • ab 6. Lebensmonat
  • Wiederholungen nach 1 Jahr

Equidenpass

Mit der Übernahme von EU-Recht in die nationale Gesetzgebung ist nach der Viehverkehrs-verordnung für jeden Equiden in Deutschland, der aus seinem Bestand verbracht werden soll ein Equidenpass notwendig. Das Verbringen aus dem eigenen Bestand bedeutet schon ein Ausritt oder ein Transport des Pferdes zum Turnier oder in die Pferdeklinik. Dieser Equidenpass dient der Identifikation des Tieres und gibt Auskunft über die Verwendbarkeit des Pferdes für den menschlichen Verzehr, da Pferde grundsätzlich lebensmittelliefernde Tiere sind, es sei denn sie entscheiden sich unwiderruflich ihr Pferd als nicht für den menschlichen Verzehr zugelassen in den Equidenpass eintragen zu lassen.

Bestandsbuchverordnung

Wenn Ihre Pferde als lebensmittelliefernde Tiere, bzw. als Schlachttiere deklariert sind, muss ein Bestandsbuch wie folgt geführt werden. Für jeden Bestand lebensmittelliefernder Tiere ist nach der Verordnung über die Arzneimittelanwendung an lebensmittelliefernden Tieren, ein Bestandsbuch nach Anlage des § 4 Abs. 3 der oben genannten Verordnung zu führen. Verantwortlich für die ordnungsgemäße Führung des Bestandsbuches ist der Tierhalter des Pferdebestandes.

Ein Bestand besteht aus einem oder mehreren Tieren eines Tierhalters an einem Ort. Bei mehreren Tieren eines Tierhalters an verschiedenen Orten gelten auch diese jeweils als ein Bestand, und für jeden Bestand ist ein eigenes Bestandsbuch zu führen.

Tierhalter ist der Tierbesitzer. Bei mehreren Tieren mehrerer Tierhalter an einem Ort, beispielsweise in der Pensionspferdehaltung wird oftmals das Führen eines Bestandsbuches geduldet.

Wenn Sie Ihr Pferd im Fall des Falles auf keinen Fall schlachten lassen wollen, ist es auf jeden Fall sinnvoller es als nicht lebensmittellieferndes Tier im Equidenpass einzutragen, da dann alle Medikamente ohne Einschränkungen eingesetzt werden können, was bei Schlachttieren teilweise gesetzlich eingeschränkt ist.